Die Ausgangslage
Der bisherigen Grundsteuer-Berechnung liegen die Einheitswerte für Grundbesitz nach den längst veralteten Wertverhältnissen zum 1. Januar 1964 zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 entschieden, dass die Beibehaltung dieser Werte nicht mehr gerechtfertigt ist und spätestens ab dem Jahr 2025 eine Berechnungsbasis anzuwenden ist, die den aktuellen Wertverhältnissen des jeweiligen Grundstücks entspricht.
Weil die Neubewertung des gesamten Immobilienbestandes mit einer erheblichen Vorlaufzeit verbunden ist, sind alle Immobilieneigentümer schon jetzt verpflichtet, für jedes Grundstück eine Grundsteuererklärung anzufertigen und diese in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt auf elektronischem Wege einzureichen.
Die Frist ist mittlerweile verstrichen. Bei nicht fristgerechter Einreichung ist mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu rechnen. Sofern Sie bei der Nachreichung der Erklärung Unterstützung von uns wünschen, sprechen Sie uns gerne an.
Dürfen wir Sie bei der Erklärung unterstützen?
Gerne nehmen wir Aufträge zur Erstellung der Grundsteuererklärung von Ihnen entgegen. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Sollen wir Sie bei der Erklärung unterstützen?
Gerne nehmen wir Aufträge zur Erstellung der Grundsteuererklärung von Ihnen entgegen. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
WIe gehen wir vor?
- Wir bearbeiten die Grundsteuererklärungen mit dem Programm „GrundsteuerDigital“, welches auch die Besonderheiten der einzelnen Bundesländer berücksichtigt.
- Nach Auftragserteilung erhalten Sie von uns Mitteilung über die benötigten Auskünfte und Unterlagen. Es ist ausreichend, wenn Sie uns Kopien zur Verfügung stellen, in Papier oder als Datei.
- In jedem Fall benötigen wir einen aktuellen Grundbuchauszug, die Aufforderung des Finanzamts oder den letzten Einheitswert-Bescheid und die Berechnungen über Wohn- und Nutzflächen.
- Nach Erstellung der Erklärung leiten wir Ihnen diese zur Durchsicht und Freigabe zu.
- Erst nach Ihrer Freigabe nehmen wir die Übermittlung der Grundsteuererklärung an das Finanzamt vor.
Mit welchen Kosten können Sie rechnen?
Wir berechnen das Honorar verursachungsgerecht nach Zeitaufwand. Wie hoch dieser Zeitaufwand sein wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, u. a. davon, in welcher Form uns die Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung gestellt werden. Die Mindestgebühr beträgt EUR 250,- netto je einzureichender Erklärung. Kosten für die spätere Prüfung des Feststellungsbescheides über den Grundsteuerwert oder für die Führung eines eventuell notwendigen Einspruchsverfahrens zur Durchsetzung Ihrer Rechte werden gesondert berechnet.

Ein Hinweis zum Ende …
Der zeitliche Rahmen für die Einreichung der Erklärung ist begrenzt und angesichts der Vielzahl der zu erstellenden Erklärungen trotz der zwischenzeitlich eingeräumten Fristverlängerung um drei Monate immer noch relativ kurz gehalten. Wenn Sie uns beauftragen möchten, bitten wir Sie, die Auftragserteilung nicht zu lange aufzuschieben.
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