Inzwischen ist (z. B. von der der NBank für Niedersachsen) geklärt, dass die bereits vorab beantragungsfähigen Corona-Soforthilfen der Bundesländer auf die Förderung des Bundes angerechnet werden sollen. So wird eine Doppelförderung vermieden.
Ferner ist jetzt geklärt, dass eigene betriebliche oder persönliche Rücklagen (entgegen bisheriger Verlautbarungen) nicht mehr einzusetzen sind.
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren.
Benötigt werden auf den Anträgen jetzt nur Informationen zur Ertragsvorschau der kommenden Monate. Eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten des Unternehmers ist nicht Bestandteil der Förderung. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (insbesondere Arbeitslosengeld II) erhalten.
Folgende Fälle sind nun zu unterscheiden:
- Bereits gestellte Anträge und bereits erfolgte Bewilligung: Sie können bei Ihrem zuständigen Bundesland nun noch zusätzlich einen Antrag auf die Bundesförderung stellen.
- Bereits gestellte Anträge und noch ohne Bewilligung: Die Bearbeitung und Bewilligung der Landesförderung werden geprüft. Sie können bei Ihrem zuständigen Bundesland nun noch zusätzlich einen Antrag auf die Bundesförderung stellen.
- Sie haben bisher noch keinen Antrag auf Soforthilfe gestellt: Der bisherige Antrag für die Landesförderung kann nicht mehr gestellt werden. Sie können bei Ihrem zuständigen Bundesland nun jedoch einen Antrag auf die Bundesförderung stellen.
Ihre Anträge inkl. Anlagen sind von Ihnen persönlich per Mail an die zuständigen Institutionen der Bundesländer zu schicken.
Bei dieser Gelegenheit weisen wir darauf hin, dass bei allen derzeitigen „Corona-Erleichterungen“ folgende Gefahren drohen können, soweit in Ihren Anträgen möglicherweise unrichtige Angaben vorgenommen worden sind:
Soforthilfe-Anträge: Verdacht des Subventionsbetrugs
steuerliche Stundungs-/Herabsetzungsanträge: Verdacht der Steuerhinterziehung
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Verdacht des Sozialversicherungsbetrugs